Feuerungsverordnung (FeuVo)

In Deutschland ist die Gestaltung der Feuerungsverordnung Ländersache und wird von jedem Bundesland anders ausgelegt sowie definiert und erneuert. Am 01. Februar 2021 traten in vielen Bundesländern die neuen Änderungen der Feuerungsverordnung (FeuVo) in Kraft. Dazu zählen Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein sowie Berlin, Sachsen, Hessen und Niedersachsen. In Nordrhein-Westfalen gelten die Änderungen schon seit dem 01. Januar 2021.

Was schreibt die Feuerungsverordnung vor?

Die Feuerungsverordnung schreibt vor, wie Feuerungsstätten aufgestellt und betrieben werden müssen. Feuerungsstätten sind zum Beispiel Pelletheizungen, Heizanlagen oder Wärmepumpen. Großes Thema bei den Änderungen ist die Regelung bezüglich der Belüftung von Pelletlagern. Paragraph 11 der FeuVo beschreibt, wie Pelletlager zu lüften sind.

So heißt es in § 11 Abs. 6 der FeuVo:
„Eine ausreichende Lüftung … liegt vor, wenn für mindestens 60 Minuten ein zehnfacher Luftwechsel stattgefunden hat. Abweichende technische Lösungen sind zulässig, sofern das Schutzziel erreicht wird.“

In Bundesländern wie Sachsen, Hessen und Niedersachen hat man den zehnfachen Luftwechsel aus dem Paragraphen genommen und durch eine „ausreichende Belüftung“ ersetzt. Was einer „ausreichende Belüftung“ gerecht wird, wird aber nicht beschrieben. Hier kann der erneuerte Paragraph 11 Abs. 6 der FeuVo Baden-Württemberg Abhilfe schaffen. Dieser weißt auf eine technische Lösungen hin:

„Durch technische Lösungen über freie oder maschinelle Lüftung ist sicherzustellen, dass der Brennstofflagerraum gefahrlos betreten werden kann. Dies gilt als erfüllt, wenn die aufgrund von technischen Regeln angegebenen Anforderungen an die Lagerraumbelüftung eingehalten sind oder vor dem Betreten des Lagerraums 60 Minuten ein mindestens 10facher Luftwechsel erfolgt.“

Weitere Hintergrundinformationen zu den Neuerungen der Feuerungsverordnung finden Sie hier:

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Warum muss ich für eine ausreichende Belüftung sorgen?

Eine ausreichende Belüftung in Ihrem Pelletlager ist vor allem zum Schutz Ihrer Gesundheit notwendig. Holzpellets können Kohlenmonoxid (CO) ausstoßen und somit ein farb-, geschmacks- und geruchloses Gas freisetzen, dass Ihren Atemwegen schaden kann. Eine stetige Belüftung des Pelletlagers kann diesem Vorbeugen sowie den CO-Gehalt dauerhaft senken und die Frischluftversorgung in Ihrem Lagerbereich sicherstellen.

Wie sorge ich für eine ausreichende Belüftung in meinem Pelletlager?

Als technische Lösung ist der Belüftungsdeckel angegeben. Diese sind noch vor Abluftrohren oder Ventilatoren meist die erste Wahl. Genormte Belüftungsdeckel nach der DIN EN ISO 20023 „Lagerung von Holzpellets beim Verbraucher“ gewährleisten eine geringe CO-Konzentration in Pelletlagern mit Lüftungsleitungen ≤ 2 m.  Die Belüftungsdeckel werden dazu jeweils an Einblas- und Absaugstutzen angebracht. Aufgrund dessen kann eine dauerhaft selbstständige Durchlüftung im Rahmen der Normen und Richtlinien für die Lagersicherheit von Holzpellets gewährleistet werden. Des Weiteren sind Belüftungsdeckel so konzipiert, dass diese vor Spritzwasser schützen und Wasseransammlungen sowie Eisbildung vorbeugen. Schädlingen wird der Zugang zum Pelletlager zudem durch ein im Belüftungsdeckel integriertes Gitter verwehrt.

Auch wir bei V.W. Günther vertreiben genormte Belüftungsdeckel nach der DIN EN ISO 20023. Diese sind kostengünstig und leicht zu installieren. Somit sparen Sie viel Zeit und Geld bei der Einrichtung Ihrer gerechten Pelletlagerung.

Kompetente Beratung

Sie haben noch Fragen zu den Neuerungen der Feuerungsverordnung oder unseren Belüftungsdeckeln? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf – wir freuen uns, wenn wir Ihnen behilflich sein dürfen.

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Quelle: Deutscher Energieholt- und Pellet-Verband e.V., https://www.depv.de/